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Glossar

Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen

[Quelle: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008]

Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen

[Quelle: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008]

Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 2, 2019]

Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts.

[Quelle: Mess- und Eichverordnung – MessEV, § 6 Nr. 2, 2017]

Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 2 Nr. 2, 2019]

Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 5, 2019]

Durch Vereinbarung festgelegte spezielle Größe, mit der andere Größen gleicher Art verglichen werden, um das Verhältnis zu dieser Größe auszudrücken.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 1.7, 1994]

Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst.

[Quelle: Mess- und Eichverordnung – MessEV, § 6 Nr. 4, 2017]

Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 6, 2019]

Fähigkeit eines Messgerätes, Werte der Ausgangsgröße in der Nähe des wahren Wertes zu liefern.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 5.18, 1994]

Grenzwert ist der Wert, um den sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf

[Quelle: Mess- und Eichverordnung – MessEV, § 6 Nr. 7, 2017]

Eigenschaft eines Phänomens, eines Körpers oder einer Substanz, die qualitativ beschreiben und quantitativ ermittelt werden kann.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 1.1, 1994]

Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 7, 2019]

Tätigkeit zur Ermittlung des Zusammenhanges zwischen den ausgegebenen Werten eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung oder den von einer Maßverkörperung oder von einem Referenzmaterial dargestellten Werten und den dazugehörigen, durch Normale festgelegten Werten einer Messgröße unter vorgegebenen Bedingungen. .

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 6.11, 1994]

Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 8, 2019]

Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 9, 2019]

Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 10, 2019]

Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 11, 2019]

Mittelwert, der sich aus einer unbegrenzten Anzahl von Messungen derselben Messgröße ergeben würde, die unter Wiederholungsbedingungen ausgeführt wurden, minus dem wahren Wert der Messgröße.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 3.14, 1994]

Messergebnis minus dem Mittelwert, der sich aus einer unbegrenzten Anzahl von Messungen derselben Messgröße ergeben würde, die unter Wiederholungsbedingungen ausgeführt wurden.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 3.13, 1994]

Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten.

[Quelle: Mess- und Eichverordnung – MessEG, § 3 Nr. 12, 2019]

Ausmaß der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und einem wahren Wert der Messgröße.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 3.5, 1994]

Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

[Quelle: Mess- und Eichverordnung – MessEV, § 3 Nr. 13, 2017]

Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 15, 2019]

Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen.

[Quelle: Mess- und Eichverordnung – MessEV, § 6 Nr. 8, 2017]

Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.

[Quelle: Mess- und Eichverordnung – MessEV, § 6 Nr. 9, 2017]

Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln.

[Quelle: Mess- und Eichgesetz – MessEG, § 3 Nr. 16, 2019]

Gesamtheit der genau beschriebenen Tätigkeiten, wie sie bei der Ausführung spezieller Messungen entsprechend einer vorgegebenen Messmethode angewendet werden.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 2.5, 1994]

GWissensgebiet, das sich theoretisch und praktisch mit dem Messwesen befasst.

[Quelle: Grundbegriffe des Mess- und Eichwesens, Nr. 0.1, 1983]

Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts.

[Quelle: Mess- und Eichverordnung – MessEV, § 6 Nr. 10, 2017]

Durch Vereinbarung anerkannter Wert, der einer betrachteten speziellen Größe zugeordnet wird, und der mit einer dem jeweiligen Zweck angemessenen Unsicherheit behaftet ist.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 1.20, 1994]

Die Eigenschaft eines Messergebnisses oder des Wertes eines Normals, durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen mit angegebenen Messunsicherheiten auf geeignete Normale, im allgemeinen nationale Normale oder internationale Normale bezogen zu sein.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 6.10, 1994]

Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind.

[Quelle: Mess- und Eichverordnung – MessEV, § 6 Nr. 14, 2017]

Referenzmaterial mit einem Zertifikat, in dem unter Angabe der Unsicherheit und des zugehörigen Vertrauensniveaus ein oder mehrerer Merkmalswerte aufgrund eines Ermittlungsverfahrens zertifiziert sind, mit dem die Rückverfolgbarkeit der Werte auf eine genaue Realisierung der Einheit erreicht wird.

[Quelle: Internationales Wörterbuch der Metrologie, Nr. 6.14, 1994]

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